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Lieferkettengesetz: Was ändert sich für Unternehmen?

Das Lieferkettengesetz tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Fällt Ihr Unternehmen unter das Gesetz? Wenn ja, was bedeutet das konkret und wie bereiten Sie sich am besten darauf vor?
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10.08.2021, Dr. Stefan Gröger

Was regelt das Lieferkettengesetz im Detail und für wen gelten die Regelungen?

Das Lieferkettengesetz heißt richtigerweise Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und wird von Organisationen als wichtiger Schritt zur Umsetzung der "UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte" (UNGP) bezeichnet, die im Jahr 2011 vom UN-Menschenrechtsrat verabschiedet wurden.

Das LkSG hat zum Ziel, die Menschenrechte in den Lieferketten besser zu schützen und Kinderarbeit zu bekämpfen. Dabei spielen auch Umweltbelange eine Rolle, sofern sie die Menschenrechte verletzen würden bzw. die Gesundheit der Menschen in Gefahr bringen.

Naturgemäß ist die Lage in den weltweiten Lieferketten oftmals unübersichtlich: Produktionsstandorte sind in der ganzen Welt verteilt, Zwischenhändler sind eingeschaltet, Subunternehmer beauftragt. Kritiker sehen darin die Möglichkeit, dass Unternehmen ihre Verantwortung für die Einhaltung menschenrechtlicher Standards allzu leicht abgeben können. Die Geschäftspraktiken der anderen in den Lieferketten tätigen Unternehmen sind unbekannt und der Aufwand, Transparenz zu schaffen, ist hoch.

Das soll sich mit dem neuen Gesetz ändern: Bestimmte Unternehmen mit Sitz in Deutschland tragen ab dem 1. Januar 2023 die Verantwortung für den Schutz der Menschenrechte in ihrer Lieferkette. Hierfür wurde ein Stufenmodell definiert, das sich an den Einflussmöglichkeiten orientiert.

Welche Aufgaben ergeben sich aus dem Lieferkettengesetz für Unternehmen?

Im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern müssen Unternehmen in Zukunft nachweislich folgende Maßnahmen ergreifen, um die Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten:

  1. die Einrichtung eines Risikomanagementsystems,
  2. die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit für den Menschenrechtsschutz,
  3. die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen,
  4. die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung,
  5. die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern,
  6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen bei Verletzung einer geschützten Rechtsposition,
  7. das Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens zur Mitteilung von Menschenrechtsverstößen,
  8. die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern und
  9. die Dokumentation und Berichterstattung im Hinblick auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

Welche Unternehmen fallen unter das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mehr als 3.000 Mitarbeitern müssen das LkSG ab dem 01. Januar 2023 erfüllen. Die Rechtsform spielt dabei keine Rolle. Ab dem 1. Januar 2024 wird das Gesetz auf alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern ausgeweitet. Laut Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) werden ab 2023 ca. 900 Unternehmen und ab 2024 ca. 4.800 Unternehmen unter das Gesetz fallen. Das gilt auch für ausländische Unternehmen, sofern diese die genannte Anzahl von Mitarbeitern auf deutschem Boden beschäftigen.

Auch Zulieferer betroffen

Das LkSG findet zwar Anwendung auf Unternehmen ab 3.000 bzw. 1.000 Mitarbeitern, es ist jedoch stark davon auszugehen, dass diese Unternehmen ihre Zulieferer vertraglich dazu verpflichten werden, ihrerseits Sorgfaltspflichten zu erfüllen und diese transparent zu dokumentieren. Somit werden auch kleinere Unternehmen, die Teil der Lieferkette sind, indirekt vom LkSG betroffen sein.

Was sollten Unternehmen angesichts der Verabschiedung des Lieferkettengesetzes jetzt tun?

Zunächst müssen Unternehmerinnen und Unternehmer sich mit den Details des LkSG beschäftigen und die eigene Situation im Unternehmen kritisch beleuchten: Was leistet das bisherige Risikomanagement-System und wie muss es an die neuen Anforderungen angepasst werden?

Wie hoch der Aufwand für das einzelne Unternehmen sein wird hängt stark davon ab, bis zu welchem Grad das eigene Compliance-System die Anforderungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bereits erfüllt.

Vieles ist jedoch noch sehr unklar. Wie genau soll die Risikoanalyse im Unternehmen ablaufen? Welche Konsequenzen haben bestimmte Vorkommnisse? Wie muss man als Unternehmen auf bestimmte Ereignisse reagieren und wie kann das Ganze möglichst effizient ablaufen? Und wer soll im Unternehmen dafür zuständig sein? Fest steht: Es werden personelle Ressourcen gebraucht. Um den Aufwand möglichst klein zu halten wird entsprechende IT-Unterstützung außerdem unumgänglich sein.

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CAM: Das Risikomanagement-System zur Bewertung von Lieferanten und Kunden

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Online-Vortrag: "Das neue Lieferkettengesetz - das sollten Unternehmen jetzt beachten"

Am 30. September 2021 sprachen Christin Schmidt, Senior Compliance Consultant bei Dun & Bradstreet, und Jan-Torben Schwager, Mitglied der Geschäftsleitung bei SCHUMANN, im Rahmen der SCHUMANN Konferenz Digitales Kreditmanagement über das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die Softwarelösung von SCHUMANN, die Unternehmen dabei unterstützt, die Anforderungen an das Risikomanagement einzuhalten.

Über den Autor
Dr. Stefan Gröger

Der promovierte Wirtschaftsinformatiker steuerte die Geschäftsfeldentwicklung sowie das Marketing und den Vertrieb für den Bereich Industry & Trade.

Seit Januar 2023 ist Dr. Stefan Gröger in seiner Funktion als Commercial Director und Mitglied der Geschäftsleitung bei SCHUMANN für die vertriebliche Leitung der Bereiche Industry & Trade, Financial Services und Credit & Surety zuständig.

Commercial Director, SCHUMANN

Groeger Stefan